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  • Was versteht man unter einer energetischen Sanierung?
    Ziel einer energetischen Sanierung ist die Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes und die damit verbundene Senkung des Energieverbrauchs. Damit soll auch der CO2-Ausstoß des Gebäudes verringert werden, um so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen werden verschiedene bauliche Maßnahmen ergriffen, um den Energieverbrauch zu reduzieren und den Gebäudekomfort zu verbessern. Die Maßnahmen einer baulichen Gebäudeverbesserung sind vielfältig und können bspw. die Verbesserung der Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Böden sowie den Austausch von Fenstern und Türen durch energieeffizientere Modelle beinhalten. Auch die Optimierung der Heizungsanlage durch den Einbau effizienter Heiztechnik (z. B. Brennwertkessel, Wärmepumpen) und die Installation einer kontrollierten Wohnraumlüftung sind effektive Maßnahmen. Ebenfalls kann der Einsatz erneuerbarer Energien wie Solarenergie oder Biomasse Teil einer energetischen Sanierung sein. Hierfür gibt es in vielen Ländern staatliche Fördermittel. Es empfiehlt sich daher, sich bei den entsprechenden Behörden oder Energieberatern über die verfügbaren Förderprogramme zu informieren.
  • Wann ist der Energieausweis verpflichtend?
    Der Energieausweis gibt Auskunft über den Energieverbrauch und die energetische Qualität des Gebäudes. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie verpflichtet das Gebäudeenergiegesetz Immobilieneigentümer einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Gebäudekategorien, wie beispielsweise denkmalgeschützte Gebäude. Energieausweise können u.a. von zertifizierten Energieberatern erstellt werden. Wir kooperieren mit kompetenten Fachunternehmen und unterstützen Sie gerne bei der Erstellung eines Energieausweises. Bei Nichterfüllung der Energieausweispflicht drohen empfindliche Bußgelder, deren Höhe nach Art des Verstoßes variieren.
  • Wann muss ich meine Heizung austauschen?
    Am 19. April 2023 hat die Bundesregierung die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Ziel der Gesetzesänderung ist die Dekarbonisierung des Wärmebereichs um so den Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen einzuleiten und damit den Klimaschutz und die Energieunabhängigkeit in Deutschland voranzubringen. Ab dem 01.01.2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Es gibt großzügige Übergangsfristen und Ausnahmen, einen starken sozialen Ausgleich und umfangreiche Förderungen. Die Pflicht zum Austausch des bestehenden Heizsystems gegen ein zu 65% mit erneuerbaren Energien betriebenen System besteht ab 2024 für alle Heizungen, die nicht repariert werden können und somit ohnehin ausgetauscht werden müssen. Die Austauschpflicht soll nur erfüllt werden müssen, wenn eine kommunale Wärmeplanung am Wohnort vorliegt – auf jeden Fall aber in größeren Städten ab spätestens 2026 und für alle anderen Orte ab 2028. Das heißt, dass in Orten ohne Wärmeplanung bis dahin noch neue Gasheizungen eingebaut werden dürfen. Gasheizungen dürfen ab 2024 weiter in Neubauten eingebaut werden, wenn sie grundsätzlich auf Wasserstoff umgerüstet werden können und diese Neubauten nicht in Neubaugebieten entstehen. Es gilt aber: Wer eine Gasheizung einbaut, die nach einer Übergangsfrist nicht mit Wasserstoff betrieben werden kann, muss dann erneut umrüsten.
  • Welches alternatives Heizsystem kommt in Frage?
    Grundsätzlich gibt es verschiedene Alternativen zur herkömmlichen Gasheizung. Die wichtigsten alternativen Heizsysteme sind die Folgenden: - Wärmepumpe - Pellet- und Holzheizung - Solaranlage - Hybridheizung - Nah- und Fernwärme - Elektroheizung Die derzeit meist diskutierte Alternative ist die Wärmepumpe. Eine Wärmepumpe nimmt unter Aufwendung technischer Arbeit thermische Energie mit niedriger Temperatur aus der Umgebung auf und überträgt diese mit Hilfe von Antriebsenergie mit höherer Temperatur auf das Heizsystem. Auch Solarthermieanlagen, die neben der Warmwasseraufbereitung auch zum Heizen genutzt werden können, bieten eine alternative Heizmöglichkeit. Die dafür notwendige Größe der Kollektorfläche und des Wärmespeichers bringen allerdings einen hohen finanziellen Aufwand mit sich. Anlagen, die sowohl zum Heizen wie auch zur Warmwasseraufbereitung genutzt werden können werden mit staatlichen Mitteln gefördert. Bei Fernwärmesystemen wird Abwärme, die meist in Heizkraftwerken oder Blockheizkraftwerken bei der Erzeugung von Strom anfällt, genutzt, um Wasser zu erhitzen. Diese wird durch Versorgungsunternehmen über ein Rohrnetz und Verteilerstationen zu den Haushalten geleitet. Der Unterschied von Nah- zu Fernwärme liegt in der begrenzten Teilnehmerzahl in einem räumlich begrenzten Wärmenetz. Welches Heizsystem sich für Ihre Immobilie am besten eignet sollte am besten mit einem Fachunternehmen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten besprochen werden. Gerne stellen wir Ihnen einen Kontakt zu einem Fachunternehmen innerhalb unseres Kooperationsnetzwerks her.
  • Wie hoch ist die Maklerprovision und wer zahlt diese?
    Beim Verkauf einer Immobilie ist die Grundlage für die Vereinbarung einer Maklerprovision zwischen Auftraggeber und Makler das in 2015 verabschiedete Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Entscheidend ist immer der mit dem Verkäufer abgeschlossene Maklervertrag. Die darin vereinbarte Maklerprovision ist in gleicher Höhe auch an den Käufer weiter zu geben. Die Höhe der Provision richtet sich nach denen im jeweiligen Bundesland marktüblichen Sätzen. In Hessen ist derzeit eine Provision in Höhe von 3,57% inklusive Mehrwertsteuer pro Vertragspartei marktüblicher Standard. Dieses Gesetz findet allerdings ausschließlich bei selbstgenutzten Wohnimmobilien, also Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen Anwendung. Für Anlage- und Gewerbeimmobilie gilt dieser Grundsatz nicht, sodass die Provision hier vollständig auf den Käufer umgelegt werden kann. Anders verhält es sich bei der Vermietung von Wohnimmobilien. Hier findet das Bestellerprinzip Anwendung, dass durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz geregelt wird. Dieses besagt, dass derjenige der den Makler beauftragt, diesen auch vollständig und alleine bezahlen muss. Ist der Vermieter Auftraggeber, ist die Höhe der Provision prinzipiell frei verhandelbar. In der Regel liegt sie aber zwischen 1,5 und 2 Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer. Für Mieter ist die Provisionshöhe dagegen gesetzlich begrenzt. Hier gilt, dass diese nicht mehr als zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen darf.
  • Welche Vorteile bietet der Verkauf über einen Immobilienmakler?
    Die Arbeit des Immobilienmaklers ist eine Dienstleistung, die sehr umfassend ist und viele Vorteile beim Verkauf einer Immobilie mit sich bringt. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass die Vorteile eines Immobilienmaklers von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der individuellen Situation des Objekts. Es empfiehlt sich daher, verschiedene Makler zu konsultieren und deren Dienstleistungen und Erfahrungen zu vergleichen, bevor Sie sich für einen Makler entscheiden. Wie jeder Dienstleister ist ein qualifizierter Makler der Experte seines Fachgebiets. Gute Makler arbeiten transparent, kennen den lokalen Immobilienmarkt und können Sie umfassend beraten. Auf Grundlage seines Fachwissens ermittelt der Makler einen realistischen Verkaufspreis und erhöht so die Chancen auf einen erfolgreichen Verkauf. Als professioneller Unternehmer hat er Zugriff auf innovative Vermarktungstools und relevante Datenbanken. Durch die Marktnähe hat der Vertriebsprofi ein Gespür für das richtige Timing und kann realistisch einschätzen wann der richtige Zeitpunkt für den Verkauf gekommen ist. Auch Kreativität zeichnet einen guten Makler aus, sodass er aufzeigt, welche Potenziale in Ihrer Immobilie stecken und wie man diese baulich umsetzen kann. Durch aussagekräftige Anzeigen in namhaften Portalen wie Immobilienscout24 erreicht der Makler die maximale Aufmerksamkeit für Ihre Immobilie. Auf Grundlage seines Know-Hows und seines guten Netzwerks bereitet der Makler den Verkaufsprozess professionell vor, besorgt alle notwendigen Unterlagen und vermittelt wenn nötig passende Fachunternehmen. Als kompetenter Verkaufsexperte führt der Makler zielführende Verkaufsgespräche mit potenziellen Interessenten und stellt so einen professionellen Verkaufsprozess sicher. Ein guter Makler ist ein nachhaltiger Ansprechpartner und steht allen Prozessbeteiligten auch nach Verkaufsprozess als Schnittstellenmanager zur Verfügung.
  • Wie ermittele ich den Wert meiner Immobilie?
    Die Ermittlung des Werts einer Immobilie erfordert eine sorgfältige Analyse und Berücksichtigung verschiedener Faktoren. Prinzipiell gibt es drei zentrale Verfahren zur Immobilienbewertung: Das Sachwertverfahren, das Vergleichswertverfahren und das Ertragswertverfahren. Jedes Verfahren basiert auf einem jeweils eigenen Prinzip. Die Wahl des Verfahrens richtet sich in erster Linie nach der Immobilienart. Oft führt auch die Kombination aus verschiedenen Methoden zur Ermittlung eines realistischen Verkaufspreis. Beim Verkauf einer Wohnimmobilie ist das Vergleichswertverfahren die am häufigsten verwendete Methode zur Ermittlung des Immobilienwertes. Als kompetentes Beratungsunternehmen verfügen wir über die Marktkenntnis und Erfahrung, um den Wert basierend auf vergleichbaren Verkäufen in der Region, der Lage, Größe, des Zustand und anderen relevanten Faktoren zu ermitteln. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf und fordern Sie eine kostenlose und verbindliche Bewertung Ihrer Immobilie an.
  • Wie hoch sind aktuell die Finanzierungszinsen und wo erhalte ich das beste Angebot?
    Die Höhe der Finanzierungszinsen für Immobilien kann je nach individueller Situation des Darlehensnehmers, dem Darlehensbetrag, der Laufzeit und dem Kreditinstitut variieren. Die Zinssätze können sich regelmäßig ändern und unterliegen den allgemeinen Marktkonditionen sowie den Zinspolitiken der Banken. Daher ist es ratsam sich über die aktuellen Zinssätze zu informieren und diese miteinander zu vergleichen. Im Juni 2023 lagen die Finanzierungszinsen für Immobiliendarlehen durchschnittlich zwischen 3,5 % bis 4%. Wir kooperieren mit kompetenten Finanzierungsberatern, sodass Sie sich hierzu kostenlos und unverbindlich über das beste Angebot informieren können. Unsere Kooperationspartner sind bankenunabhängig, verfügen über ein deutschlandweites Netzwerk und können Sie auch zum Thema öffentliche Fördermittel beraten.
  • Was ist ein Makleralleinauftrag und welche Vertragsmodelle gibt es noch?
    Für die Zusammenarbeit mit einem Immobilienmakler gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgrundlage. Am häufigsten findet der qualifizierte Alleinauftrag sowie der einfache Maklerauftrag Anwendung. Bei einem qualifizierten Alleinauftrag beauftragt der Eigentümer nur einen bestimmten Makler und darf die Immobilie während der Vertragslaufzeit nicht selbstständig veräußern oder anderen Maklern zur Vermittlung anbieten. Der einfache Maklerauftrag lässt sowohl die Option eines Privatverkaufs wie auch die Beauftragung weiterer Makler während der Vertragslaufzeit offen. Die Unverbindlichkeit des einfachen Maklervertrages bringt für Verkäufer sowohl Vor- wie Nachteile mit sich. Klarer Vorteil des einfachen Maklervertrages ist die hohe Flexibilität. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass man als Auftraggeber gezwungenermaßen während des gesamten Verkaufsprozess als Schnittstellenmanager fungiert und der beauftragte Makler sein Dienstleistungsangebot somit nicht vollständig anbieten kann. Als Eigentümer müssen alle Informationen stets mit allen Prozessbeteiligten abgestimmt und geteilt werden. Auch die Koordination des Prozesses und bspw. die Organisation der Besichtigungstermine kann nur unter Mitarbeit der Eigentümer erfolgen, da nur diese einen Überblick über den Vermarktungsprozess haben. Wir empfehlen daher den Abschluss eines qualifizierten Alleinauftrages, da wir als Dienstleister so den gesamten Prozess in Projektmanagerfunktion steuern können und sämtliche Möglichkeiten unseres Dienstleistungsangebots ausschöpfen können.
  • Was versteht man unter einer Leibrente / Immobilienrente?
    Die Leibrente bzw. Immobilienrente ist eine Form der Altersfinanzierung bei der Sie Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung gegen eine Rentenzahlung verkaufen und weiterhin in Ihrer Immobilie wohnen bleiben können. Bei unserem Kooperationspartner, der Deutschen Leibrenten, wird ein lebenslanges Wohnungsrecht im Grundbuch gesichert. Ebenso die Zahlungen der Immobilienrente. Dabei können Sie flexibel unter einer Zeitrente mit unterschiedlich langer Laufzeit, einer Kombination von Zeitrente und Einmalzahlung oder einem Einmalbetrag wählen. Sie wollen mehr über die Vorteile der Immobilienrente erfahren? Als Partner der Deutsche Leibrenten Grundbesitz AG beraten wir Sie umfassend über die Immobilienrente. Rufen Sie uns gerne an unter +49 (0)6172 593 69 12 oder schreiben Sie uns eine Mail an immobilien@steinhouse.de.
  • Entstehen mir Kosten, wenn es bis zum Auslaufen eines Maklervertrages nicht zu einem Verkauf kommt?
    Ob Ihnen Kosten für die Beauftragung eines Maklers entstehen, falls es nicht zu einem Verkauf der Immobilie kommt, muss im Maklervertrag konkret vereinbart werden. Prinzipiell ist die im Vertrag vereinbarte Maklerprovision der Lohn des Immobilienmaklers und nur bei erfolgreicher Vermittlung der Immobilie fällig. Häufig wird in Maklerverträgen eine Aufwandsentschädigung vereinbart, der dem Makler den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten sichert. Hier können bspw. Reisekosten, Telefongebühren, Kosten für Exposé-Erstellung und Versand, Kosten für Anfertigung von Kopien, Kosten für Anzeigenschaltung und Inserierung sowie Werbetafeln und andere Gebühren im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung, etwa für den Grundbuchauszug vom Auftraggeber zurückgefordert werden. Bei steinhouse Immobilien vereinbaren wir Aufwandsentschädigungen allerdings nur für den Fall, dass eine erfolgreiche Vermittlung der Immobilie nicht zustande kommt und wir als Makler somit keinen Anspruch auf die vereinbarte Maklerprovision haben. Im Falle der erfolgreichen Vermittlung wird eine vereinbarte Aufwandsentschädigung selbstverständlich mit der Maklerprovision verrechnet und nicht zusätzlich geltend gemacht.
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